Rechtliche Grundlagen

Richtlinie 2003/4/EG

Die bereits seit 1992 existierende Richtlinie 90/313/EWG wurde im Jahre 2003 durch die neue Richtlinie 2003/4/EG ersetzt. Diese Rechtsvorschrift ist bindend und direkt anwendbar, soweit kein anderes nationales Recht andere Regelungen vorsieht.

  • Die wichtigsten Punkte der Richtlinie sind:
  • Die Forderung auf Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu behördlichen Umweltinformationen.
  • Die Ausdehnung des Behördenbegriffs. Der Kreis der Informationspflichtigen bezieht auch Personen des privaten Rechts ein, soweit sie unter der Kontrolle der öffentlichen Verwaltung stehen und im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  • Der Anspruch auf Informationen ohne den Nachweis auf ein persönliches Interesse.
  • Die eng ausgelegten Ablehnungsgründe.
  • Die Forderung nach einer aktiven Information der Öffentlichkeit.
  • Zudem dürfen die Fristen für die Beantwortung von Anfragen einen Monat nicht überschreiten.

Das Umweltinformationsgesetz in Deutschland

Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG war ein neues Umweltinformationsgesetz auf Bundesebene von Nöten, das am 14. Februar 2005 in Kraft trat.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte nahezu wörtlich. Allerdings gilt das UIG, aufgrund mehrerer Bundesverwaltungsgerichtsurteile, nun nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und unmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes.

Das hat zur Folge, dass die Bundesländer selber zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet sind und falls dies nicht geschieht, die EU-Richtlinie direkt anwendbar ist.

Die Umweltinformationsrechte in den Bundesländern

Bisher können sich die Bürger in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen auf ein Gesetz, das den Zugang zu Umweltinformationen regelt, berufen.

 

Weitere Informationen über Bundes- und Länderrecht sowie Anwendungshilfen finden Sie hier: www.umweltinformationsrecht.de

Umweltinformationsgesetz in Bayern

Seit dem 8 Dezember 2006 existiert das bayerische Umweltinformationsgesetz! (GVBL 2006 Nr. 26, S. 933)

Jeder Bürger in Bayern hat das Recht einen Antrag auf Umweltinformationen zu stellen. Beispiele wären wie hoch Luftverschmutzungswerte in der Umgebung sind oder auch welche Auswirkungen Umweltchemikalien auf den Mensch haben!

Weitere Informationen dazu unter - Was sind Umweltinformationen?

Vorschläge für einen Antrag auf Umweltinformationen - Musterantrag auf Umweltinformationen in Bayern

Wissen

Rechtliche Grundlagen zu allen Gesetzesinitiativen in Deutschland

Auskunftsrechte gegenüber GmbHs mit öffentlichen Auftrag oder Steuerung

Ausgewähltes Informationsmaterial des Bündnisses für Informationsfreiheit.

Fragen Sie uns!

Sie möchten sich aktiv für die Informationsfreiheit (in Bayern) einsetzen und haben eine Frage dazu?

Fragen Sie uns! Wir geben Ihnen Antworten auf alle Fragen rund um die Informationsfreiheit, klären mit unseren Fachanwälten rechtliche Fragestellung und geben Ihnen eine Handlungsanleitung für Ihr Engagement!

 

Alternativ finden Sie in unserem Informationspaket alle wesentlichen Fakten zu Akteneinsichtsrechten allgemein, den Argumenten für mehr Transparenz und Möglichkeiten aktiv zu werden.

Bündnis für Informationsfreiheit
c/o Mehr Demokratie e.V.
Jägerwirtstraße 3 - 81373 München
Tel. 089 - 821 17 74
ifg-bayern@mehr-demokratie.de