Es gibt kein Gesetz, das Informationsfreiheit verbietet

In über 30 bayerischen Kommunen wurden bereits entsprechende Anträge auf eine kommunale Informationsfreiheits-Satzung. gestellt, unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Wenn auch Sie in Ihrer Kommune mitmachen wollen, können Sie sich an dem Antragstext orientieren.

Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände in Bayern ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Informationsfreiheits-Satzung. angezweifelt worden. Doch diese Zweifel sind nicht begründet, wie die folgende Stellungnahme zeigt:

 

Der Bayerische Gemeindetag vertritt - ohne nähere Begründung - die Auffassung, "das geltende Verwaltungsverfahrensrecht" stehe dem Erlass einer Informationsfreiheitssatzung entgegen. Diese Auffassung ist unzutreffend:

Die gemeindliche Befugnis zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung resultiert direkt aus Art. 23 S. 1 BayGO. Danach können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Die Informationsfreiheitssatzung umfasst ausdrücklich nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Letztendlich basiert die Kompetenz zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung somit auf dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 BV.

Das geltende Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Erlass einer Informationsfreiheitssatzung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 29 BayVwVfG normiert ein Akteneinsichtsrecht von Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass über das Akteneinsichtsrecht des Art. 29 BayVwVfG hinaus Behörden jedem (d.h. nicht nur Beteiligten des Verwaltungsverfahrens) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Akteneinsicht gewähren können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 29 Rn. 8 m. w. N.). Ebenso ist anerkannt, dass es den Gemeinden unbenommen ist, "aus ihren Akten Auskunft zu erteilen, wenn weder ein öffentliches noch ein von der Rechtsordnung geschütztes privates Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts besteht" (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2005, Exkurs Art. 56 Rn. 18).

Hieraus folgt, dass Gemeinden zwar nicht die Akteneinsichtsrechte des Art. 29 BayVwVfG mit Hilfe einer gemeindlichen Satzung einschränken dürfen, sie jedoch nicht gehindert sind, Akteneinsichtsrechte - auch im Rahmen eines Satzungserlasses - zu erweitern. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass durch das Bekanntwerden der Informationen nicht öffentliche und/oder private Interessen verletzt werden dürfen und sich die Informationen auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde beschränken müssen.

 

Dr. Henrik Schroeder

Rechtsanwalt

Informationsfreiheit

Ein voraussetzungsloser Zugang zu behördlichen Informationen ist ein Grundpfeiler moderner Demokratien. Ob Bürger, Unternehmen oder Behörde, Informationsfreiheit nützt jedem. Die positiven Erfahrungen aus der Anwendung eines IFGs finden sich in den Bundesländern mit einem IFG, wie Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.

Akteneinsichtsrechte

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein Akteneinsichtsrecht. Da es aber nur für die Behörden des Bundes gilt liegt es an den Landesparlamenten in den Bundesländer ihren Bürgern ein Recht auf Informationsfreiheit zu geben.

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