Informationsfreiheits-Satzungen sind rechtens!

In über 60 bayerischen Kommunen wurden bereits entsprechende Anträge auf eine kommunale Informationsfreiheits-Satzung. gestellt, unter anderem auch in der Landeshauptstadt München. Wenn auch Sie in Ihrer Kommune mitmachen wollen, können Sie sich an dem Antragstext orientieren.

Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände in Bayern ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Informationsfreiheits-Satzung. angezweifelt worden. Doch diese Zweifel sind unbegründet, wie die folgenden Stellungnahmen zeigen:

 

Bündnis-Gutachter: Gemeinden können Satzungen für eigenen Wirkungskreis erlassen

Der Bayerische Gemeindetag vertritt - ohne nähere Begründung - die Auffassung, "das geltende Verwaltungsverfahrensrecht" stehe dem Erlass einer Informationsfreiheitssatzung entgegen. Diese Auffassung ist unzutreffend:

Die gemeindliche Befugnis zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung resultiert direkt aus Art. 23 S. 1 BayGO. Danach können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Die Informationsfreiheitssatzung umfasst ausdrücklich nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Letztendlich basiert die Kompetenz zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung somit auf dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 BV.

Das geltende Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Erlass einer Informationsfreiheitssatzung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 29 BayVwVfG normiert ein Akteneinsichtsrecht von Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass über das Akteneinsichtsrecht des Art. 29 BayVwVfG hinaus Behörden jedem (d.h. nicht nur Beteiligten des Verwaltungsverfahrens) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Akteneinsicht gewähren können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 29 Rn. 8 m. w. N.). Ebenso ist anerkannt, dass es den Gemeinden unbenommen ist, "aus ihren Akten Auskunft zu erteilen, wenn weder ein öffentliches noch ein von der Rechtsordnung geschütztes privates Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts besteht" (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2005, Exkurs Art. 56 Rn. 18).

Hieraus folgt, dass Gemeinden zwar nicht die Akteneinsichtsrechte des Art. 29 BayVwVfG mit Hilfe einer gemeindlichen Satzung einschränken dürfen, sie jedoch nicht gehindert sind, Akteneinsichtsrechte - auch im Rahmen eines Satzungserlasses - zu erweitern. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass durch das Bekanntwerden der Informationen nicht öffentliche und/oder private Interessen verletzt werden dürfen und sich die Informationen auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde beschränken müssen.

Dr. Henrik Schroeder
Rechtsanwalt

Bay. Staatsministerium des Innern: Informationsfreiheits-Satzung grundsätzlich möglich

Hans-Dieter Laser*
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium des Innern

 

Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung durch Kommunen

 In Bayern werden in zahlreichen Kommunen Anträge auf Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung gestellt mit dem Ziel, den Zugang zu Informationen der Kommune und das Akteneinsichtsrecht zu erleichtern. Die Aktion geht auf das Muster einer Informationsfreiheits-Satzung zurück, wie es der Verein Mehr Demokratie e.V. im Internet veröffentlicht hat. Die Anträge werfen neben der Frage der Zulässigkeit auch Fragen nach der Notwendigkeit entsprechender Satzungen in den Kommunen auf.

1. Zulässigkeit des Erlasses einer Informationsfreiheits-Satzung

Rechtsgrundlage für den Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung kann nur Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO), Art. 17 Satz 1 der Landkreisordnung (LKrO) bzw. Art. 17 Satz 1 der Bezirksordnung (BezO) sein, da spezialgesetzliche Ermächtigungsnormen nicht vorhanden sind. Der Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung im eigenen Wirkungskreis wäre danach rechtlich grundsätzlich möglich, denn die Gemeinden sind befugt, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen und damit ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln ( Art. 23 Satz 1 GO). Die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 Satz 1 GO besteht aber nur insoweit, als nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Dies muss durch entsprechende Ausschussgründe verhindert werden. Ferner sind spezialgesetzliche Regelungen zu beachten.


Den vollständigen Text dieses Gutachtens finden Sie hier


* Veröffentlicht in KommunalPraxis BY;  Ausgabe 4/2006;  S. 126/127

Informationsfreiheit

Ein voraussetzungsloser Zugang zu behördlichen Informationen ist ein Grundpfeiler moderner Demokratien. Ob Bürger, Unternehmen oder Behörde, Informationsfreiheit nützt jedem. Die positiven Erfahrungen aus der Anwendung eines IFGs finden sich in den Bundesländern mit einem IFG, wie Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.

Akteneinsichtsrechte

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein Akteneinsichtsrecht. Da es aber nur für die Behörden des Bundes gilt liegt es an den Landesparlamenten in den Bundesländer ihren Bürgern ein Recht auf Informationsfreiheit zu geben.

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