Das geltende Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 29 BayVwVfG normiert ein Akteneinsichtsrecht von Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass über das Akteneinsichtsrecht des Art. 29 BayVwVfG hinaus Behörden jedem (d.h. nicht nur Beteiligten des Verwaltungsverfahrens) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Akteneinsicht gewähren können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 29 Rn. 8 m. w. N.).
Ebenso ist anerkannt, dass es den Gemeinden unbenommen ist, »aus ihren Akten Auskunft zu erteilen, wenn weder ein öffentliches noch ein von der Rechtsordnung geschütztes privates Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts besteht « (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2005, Exkurs Art. 56 Rn. 18).
Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände in Bayern ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Informationsfreiheits-Satzung in der Vergangenheit angezweifelt worden. Doch diese Zweifel sind nicht begründet. Die gemeindliche Befugnis zum Erlass der Informationsfreiheits-Satzung resultiert direkt aus Art. 23 S. 1 BayGO. Danach können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Die Informationsfreiheits-Satzung umfasst ausdrücklich nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Letztendlich basiert die Kompetenz zum Erlass der Informationsfreiheits-Satzung somit auf dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 BV.
Mit Schreiben vom 10.2.2006, AZ 12-1428.237-4 (abgedruckt in: Fundestelle 2006 Rdnr.227) hat die Regierung von Niederbayern klargestellt, dass der Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung durch eine Kommune grundsätzlich möglich ist.
Auch der Oberregierungsrat im Bayerischen Innenministerium Hans-Dieter Laser hat in einem Aufsatz bestätigt, dass der Erlass einer Informationsfreiheits-Satzung im eigenen Wirkungskreis grundsätzlich möglich ist (KommunalPraxis BY Nr. 4 / 2006, Seite 126-127).
Ein voraussetzungsloser Zugang zu behördlichen Informationen ist ein Grundpfeiler moderner Demokratien. Ob Bürger, Unternehmen oder Behörde, Informationsfreiheit nützt jedem. Die positiven Erfahrungen aus der Anwendung eines IFGs finden sich in den Bundesländern mit einem IFG, wie Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.
Seit dem 1. Januar 2006 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein Akteneinsichtsrecht. Da es aber nur für die Behörden des Bundes gilt liegt es an den Landesparlamenten in den Bundesländer ihren Bürgern ein Recht auf Informationsfreiheit zu geben.
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