Vorschlag für eine kommunale Informationsfreiheitssatzung

Auszug aus der "Informationsbroschüre des Bündnisses für Informationsfreiheit in Bayern"

 

Variante 1: Gemeinderatsbeschluss

Gemeinderäte bringen folgenden Beschlussantrag ein:

Aufgrund des Art. 23 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde ..... folgende Satzung:

 

Variante 2: Bürgerbegehren

Bürger initiieren ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass die Gemeinde ... eine Satzung mit folgendem Inhalt erlässt:

 

Satzung

§ 1 Anspruch auf Information

(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wir­kungskreises der Gemeinde.

(2) Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder in Datenverar­beitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern festgehaltene Inhalte, Mitteilungen und Aufzeichnungen.

§ 2 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Einer

Darlegung rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

(2) Der Antrag kann mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form bei der Gemeinde gestellt werden.

(3) Im Antrag sind die gewünschten Informationen zu benennen. Feh­len dem Antragsteller Angaben zu einer hinreichenden Bestimmung der gewünschten Information, so hat die Gemeinde den Antragsteller zu beraten und ihm Hilfe zu leisten.

§ 3 Entscheidung über den Antrag

(1) Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zugänglich. 12 (2) Im Falle einer Ablehnung oder Beschränkung des Zugangs von Informa­tionen erteilt die Gemeinde einen Ablehnungsbescheid.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangs

(1) Die Gemeinde hat nach Wahl des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räum­liche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.

(3) Auf Antrag händigt die Gemeinde Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, aus oder versendet sie an den Antragsteller.

(4) Wenn die begehrten Informationen bereits frei zugänglich im Inter­net veröffentlicht sind, kann die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Informationszugangs auch erfüllen, indem sie den Antragsteller auf die Internet-Veröffentlichungen unter Angabe der Fundstellen verweist.

§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

Der Anspruch besteht nicht, soweit das Bekanntwerden der Informati­onen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Nach­teile bereiten würde.

Der Anspruch besteht auch nicht, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

§ 6 Trennungsprinzip

(1) Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die unter die Schutzbestimmung des § 5 fallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

(2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestim­mung des § 5 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Kostenerhebung:

Eine angemessene Kostenerhebung erscheint uns sehr sinnvoll, um die Verwaltungen nicht zu sehr zu belasten. Dies soll ortsüblich geregelt werden.

 

 

Was ist der eigene Wirkungskreis der Gemeinde?

Das Grundgesetz und die bayerische Verfassung garantieren den Gemeinden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Im eigenen Wirkungskreis erledigen die Gemeinden Selbstverwaltungsangele­genheiten im engeren Sinn. Zu diesem Kernbereich gehören u.a. die:

Planungshoheit: Die Gemeinde bestimmt den Rahmen, die Art und das Maß der Bebaubarkeit ihres Ortsgebietes, indem sie Flächennut­zungs- und Bebauungspläne aufstellt.

Finanzhoheit: Die Gemeinde kann ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst regeln.

Organisationshoheit: Die Gemeinde kann frei über die innere Orga­nisation ihrer Verwaltung bestimmen.

Rechtssetzungsbefugnis: Die Gemeinde kann Satzungen erlassen.

 

Im Einzelnen sind dies die folgenden Aufgaben:

 

Eigener Wirkungskreis:

Pflichtaufgaben:

~ Wasserversorgung

~ Abwasserbeseitigung

~ Bau, Unterhalt der Gemeindestraßen

~ Bürgerversammlung

~ Einstellung des notwendigen Personals

~ Aufstellung des Haushaltsplans

~ Feuerwehrwesen

~ Sachaufwandsträger für die Volksschulen

~ Schülerbeförderung

~ Friedhofswesen

~ Erlass der Geschäftsordnung

~ Obdachlosenunterbringung

~ Schuldenverwaltung

 

Freiwillige Aufgaben: (unter anderem)

~ Öffentlichkeitsarbeit

~ Herausgabe eines Amtsblattes

~ Volkshochschule

~ Bücherei

~ Jugendzentrum

 

Übertragener Wirkungskreis:

~ Hilfe bei Verwaltungsverfahren

~ Mitwirkung bei allen Wahlen (Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlen)

~ Standesamtswesen

~ Vollzug des Melderechts

~ Ausstellung von Pässen, Personalausweisen

~ Mitwirkung bei statistischen Erhebungen

~ Erlass von Verordnungen

~ Sperrzeitregelungen

~ Erfassung der Wehrpflichtigen

~ Ausstellung von Leichenpässen

~ Vorbehandlung der Bauanträge

~ Erteilung von Fischereischeinen

~ Entscheidung über Gastschulan­träge

~ Ausstellung von Lohnsteuerkarten

 

 

Es gibt kein Gesetz, das Informationsfreiheit verbietet

In etwa fast 20 bayerischen Kommunen laufen bereits entsprechende Anträge auf eine kommunale Informationsfreiheits-Satzung (Stand: März 2006), unter anderem auch in der Landeshauptstadt München sowie in den Städten Würzburg, Nürnberg, Erlangen, Passau ...

Wenn auch Sie in Ihrer Kommune mitmachen wollen, können Sie sich an dem Antragstext orientieren.

Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände in Bayern ist die Rechtmäßig­keit einer kommunalen Informationsfreiheits-Satzung angezweifelt worden. Doch diese Zweifel sind nicht begründet, wie die folgende Stellungnahme zeigt:

"Der Bayerische Gemeindetag vertritt - ohne nähere Begründung - die Auffassung, "das geltende Verwaltungsverfahrensrecht" stehe dem Erlass einer Informationsfrei­heitssatzung entgegen. Diese Auffassung ist unzutreffend:

Die gemeindliche Befugnis zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung resultiert direkt aus Art. 23 S. 1 BayGO. Danach können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Die Informationsfreiheitssatzung umfasst aus­drücklich nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Letzt­endlich basiert die Kompetenz zum Erlass der Informationsfreiheitssatzung somit auf dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 BV.

Das geltende Verwaltungsverfahrensrecht steht dem Erlass einer Informationsfrei­heitssatzung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 29 BayVwVfG normiert ein Akteneinsichtsrecht von Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass über das Akteneinsichtsrecht des Art. 29 BayVwVfG hinaus Behör­den jedem (d.h. nicht nur Beteiligten des Verwaltungsverfahrens) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Akteneinsicht gewähren können (vgl. nur Kopp/Ram­sauer, VwVfG, 8. Auflage, § 29 Rn. 8 m. w. N.).

Ebenso ist anerkannt, dass es den Gemeinden unbenommen ist, "aus ihren Akten Auskunft zu erteilen, wenn weder ein öffentliches noch ein von der Rechtsordnung geschütztes privates Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts besteht" (vgl. Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2005, Exkurs Art. 56 Rn. 18).

Hieraus folgt, dass Gemeinden zwar nicht die Akteneinsichtsrechte des Art. 29 BayVwVfG mit Hilfe einer gemeindlichen Satzung einschränken dürfen, sie jedoch nicht gehindert sind, Akteneinsichtsrechte - auch im Rahmen eines Satzungser­lasses - zu erweitern. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass durch das Bekanntwer­den der Informationen nicht öffentliche und/oder private Interessen ver­letzt werden dürfen und sich die Informationen auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde beschränken müssen.

 

Dr. Henrik Schroeder

Rechtsanwalt

 

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Vorschlag für eine kommunale Informationsfreiheitssatzung

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