Auszug aus der "Informationsbroschüre des Bündnisses Informationsfreiheit für Bayern" (4. Auflage)
Variante 1: Gemeinderatsbeschluss
Gemeinderäte bringen folgenden Beschlussantrag ein:
Aufgrund des Art. 23 S. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde ... folgende Satzung:
Variante 2: Bürgerbegehren
Bürger initiieren ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung:
Sind Sie dafür, dass die Gemeinde ... eine Satzung mit folgendem Inhalt erlässt:
§ 1 Zweck der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt/Gemeinde, den von ihr verwalteten Stiftungen und den ganz oder teilweise in städtischen/gemeindlichen Besitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt/Gemeinde.
(3) Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Stadt/Gemeinde geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2 Informationsfreiheit
Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.
§ 3 Ausgestaltung des Informationszugangs
(1) Die Stadt/Gemeinde hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.
(2) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt/Gemeinde vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(3) Die Stadt/Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt/Gemeinde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Die Stadt/Gemeinde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
(6) Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Stadt/Gemeinde so weit wie möglich alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, insbesondere ihren Haushalt sowie Termine, Tagesordnungen und Ergebnis-Protokolle von Sitzungen des Stadt-/Gemeinderates sowie von Stiftungen und Unternehmen gemäß § 1 (1).
§ 4 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
(2) Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt/Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller Hilfe zu leisten.
(4) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt/Gemeinde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht zuständig, so hat sie die zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.
§ 5 Erledigung des Antrages
(1) Die Stadt/Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen,
kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange 1. die Preisgabe der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt/Gemeinde Nachteile bereiten würde.
2. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,
3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder
4. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.
§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(3) Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 2 nur für Ergebnisprotokolle.
§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erheblich überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt/Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stadt/Kommune ist bei ihrer Entscheidung über den Informationszugang an diese nicht gebunden.
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
1. der Betroffene willigt ein;
2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;
3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;
4. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;
5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange des Betroffenen/Dritten stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und
1. die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
2. die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.
§ 10 Trennungsprinzip
(1) Die Stadt/Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 6 bis 9 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
(2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht.
§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 12 Kosten
Mündlich oder telefonisch erteilte sowie einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebührensätze richten sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ... für zunächst ein Jahr in Kraft. Sie wird unbefristet gültig, falls der Stadt-/Gemeinderat bis zum ... nichts Gegenteiliges beschließt.
Das Grundgesetz und die bayerische Verfassung garantieren den Gemeinden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Im eigenen Wirkungskreis erledigen die Gemeinden Selbstverwaltungsangelegenheiten im engeren Sinn. Zu diesem Kernbereich gehören u.a. die:
Planungshoheit: Die Gemeinde bestimmt den Rahmen, die Art und das Maß der Bebaubarkeit ihres Ortsgebietes, indem sie Flächennutzungs- und Bebauungspläne aufstellt.
Finanzhoheit: Die Gemeinde kann ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst regeln.
Organisationshoheit: Die Gemeinde kann frei über die innere Organisation ihrer Verwaltung bestimmen.
Rechtssetzungsbefugnis: Die Gemeinde kann Satzungen erlassen.
Eigener Wirkungskreis• Abwasserbeseitigung • Aufstellung des Haushaltsplans • Bau, Unterhalt der Gemeindestraßen • Bürgerversammlung • Einstellung des notwendigen Personals • Erlass der Geschäftsordnung • Feuerwehrwesen • Friedhofswesen • Obdachlosenunterbringung • Sachaufwandsträger für die Volksschulen • Schuldenverwaltung • Schülerbeförderung • Wasserversorgung • Bücherei (freiwillig) • Herausgabe eines Amtsblattes (freiwillig) • Jugendzentrum (freiwillig)
| Übertragener Wirkungskreis
• Mitwirkung bei allen Wahlen (Bundestags-, • Standesamtswesen • Vollzug des Melderechts • Ausstellung von Pässen, • Mitwirkung bei statistischen Erhebungen • Erlass von Verordnungen • Sperrzeitregelungen • Erfassung der Wehrpflichtigen • Ausstellung von Leichenpässen • Vorbehandlung der Bauanträge • Erteilung von Fischereischeinen • Entscheidung über Gastschulanträge • Ausstellung von Lohnsteuerkarten
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In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Gläsernes Rathaus, sondern um ein Gläsernes Landratsamt. »Wir empfehlen auch dafür unseren Text-Vorschlag einer Informationsfreiheits-Satzung (siehe oben), in dem nur das Begriffspaar »Stadt/Gemeinde« durch »Landkreis« ersetzt werden muss.«
Das Landratsamt ist eine »Doppelbehörde«, die Kreis- und zugleich Staatsaufgaben erledigt und damit staatliche Verwaltung und kommunale Selbstverwaltung zugleich verkörpert.
Laut Landkreisordnung sinddie Landkreise im eigenenWirkungskreis zuständig für• Abfallwirtschaft • Feuersicherheit • Gesundheitswesen (Krankenhäuser) • Schulwesen (Weiterführende Schulen) • Sozial- und Jugendhilfe • Straßenverwaltung (Kreisstraßen) • Trinkwasserversorgung
| Als untere staatlicheVerwaltungsbehörde(Staatliches Landratsamt)bezieht sich die Zuständigkeitunter anderem auf• Ausländerwesen • Bauaufsicht • Denkmalschutz • Führerscheine und Kraftfahrzeug- Zulassung • Gaststätten- und Gewerberecht • Immissionsschutz • Heimaufsicht • Kindergartenaufsicht • Lebensmittelüberwachung • Rechtsaufsicht über Gemeinden • Straßenverkehrswesen • Verbraucherschutz • Wasserrecht • Wohnungsbauförderung |
Kein Zweifel:
Informationsfreiheits-Satzungen sind rechtlich zulässig!
Bündnis für Informationsfreiheit
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