Mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, zu schriftlich gestellten Anfragen, betreffend Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, Verbrauchertäuschungen, dem Inverkehrbringen von Ekel erregenden Lebensmitteln oder wissenschaftlichen Unsicherheiten, entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Was sind Verbraucherinformationen?
Das VIG gibt den Bürgern einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen. Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (Verpackungen, Textilien, Kinderspielzeug) vorliegen. Nicht nur bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht kann ein Antrag auf Auskunft gestellt werden. Auch bei Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels ist dies möglich.
Wer ist zuständig??
In Bayern sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden , also die Kreisverwaltungsbehörden, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und das Verbraucherschutzministerium zuständig. Sie nehmen Anträge auf Informationen nach dem VIG entgegen und bearbeiten sie .
Verbraucherinformationssystem und Lebensmittelreport:?
Die Behörden können die Infos per Einzelauskunft weitergeben oder per Akteneinsicht. Das VIG sieht aber auch vor, dass eine Behörde ohne Antrag aktiv wird und Infos zur Verfügung stellt - "in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise", also etwa auch über Informationsblätter oder das Internet. Diesen Weg will man in Bayern beschreiten, um einer möglichen Anfragenflut zuvorzukommen:
Das Bayerische Verbraucherschutz-Ministerium führt ein Verbraucherinformationssystem Bayern im Internet. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlicht einen wöchentlichen Lebensmittelreport auf seiner Website. Sein Inhalt: Welche Lebensmittel hat die Behörde untersucht und welche Schadstoffe wurden gefunden?
Wichtig: Die Behörde ist nicht dafür verantwortlich, dass die weitergegebenen Infos faktisch richtig sind. Aber sie sollen für den Durchschnittsverbraucher inhaltlich verständlich formuliert sein und gegebenenfalls in einen erklärenden Kontext gestellt werden.
Grenzen:?
Zweifel an der Wirksamkeit des VIG ergeben sich vor allem daraus, dass es weitreichende Beschränkungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Behördenberatungen enthält.
Zwar darf die Behörde Informationen über Rechtsverstöße nicht unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verweigern. Doch selbst bei Rechtsverstößen gewährt das VIG keinen Zugang zu den Informationen, die die Behörde von dem betreffenden Unternehmen auf Grund einer Meldepflicht erhalten hat.
Nach Ablauf von fünf Jahren sind Informationen über Rechtsverletzungen nicht mehr zugänglich.
Kritik kam auch von den Oppositionsparteien und Verbraucherverbänden, die das Gesetz für "Verpackungsschwindel" halten.
Das kosten die Auskünfte??
Wer sich auf der Basis des neuen Gesetzes mit einer Anfrage an die Behörden wendet, muss in den meisten Fällen für die Auskunft bezahlen. Nur wenn es sich um einen Gesetzesverstoß handelt, der die Gesundheit der Verbraucher unmittelbar gefährdet - wie etwa bei einem Gammelfleisch-Skandal - gibt's die Information gratis. Ansonsten werden Gebühren fällig: Anfragen beim Bund kosten maximal 250 Euro, in den einzelnen Bundesländern sollen verschiedene Gebührenregelungen gelten, die sich vor allem am entstandenen Aufwand orientieren.
In Bayern richten sich die Kosten für eine Anfrage nach dem bayerischen Kostenverzeichnis - eine eher unerfreuliche Maßgabe für den Verbraucher: Pro angefangener Viertelstunde fallen zwischen 7,50 Euro und 50 Euro Gebühren an, mögliche Auslagen für Telefonate oder Kopien nicht mitgerechnet. "Wenn Sie eine Sache haben, für die man 20, 30, 40 Stunden braucht, dann geht es schon echt ins Geld hinein", erkennt der Chef des Landesamtes Volker Hingst immerhin das damit verbundene Problem an. Eine zufriedenstellende Lösung gibt es freilich nicht - nur einen Tipp: Wenn Sie eine Anfrage stellen, dann nur mit dem Zusatz, dass Sie vorab über die ungefähre Höhe der damit verbundenen Kosten informiert werden. Oder Sie geben gleich eine maximale Summe an - und hoffen, dass die Behörde in der entsprechenden Zeit Ihre Anfrage vollständig beantworten kann.
Rechtliche Lage:?
Die Behörden in Bund und Ländern werden durch das VIG direkt zur Auskunft verpflichtet - nicht aber die Kommunen. Um sie einzubeziehen, müssen die meisten Bundesländer ihren Städten und Gemeinden die Zuständigkeit übertragen. Für Bayern ist ist diese Regelung in die Wege geleitet:
Das Gesetz liegt im Entwurf vor (Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (Drs. 15/10596).
Die erste Lesung fand am 06.05.2008 im Landtag statt: Überweisung an den Umweltausschuss. Ein Termin der zweiten Lesung steht noch nicht fest.
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